Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B-Bedingungen der Black Darter Consulting GmbH für Beratung, digitale Lösungen, Beschaffungsleistungen und Warenlieferungen. Stand: 7. November 2026.
Vertragssprache ist Deutsch, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird. Übersetzungen dienen der Information. Die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung bleibt maßgeblich; spätere Website-Änderungen ändern bestehende Verträge nicht.
1. Vertragspartner und Geltungsbereich
Diese AGB gelten bei wirksamer Einbeziehung für Verträge der Black Darter Consulting GmbH, Aachener Straße 223, 50931 Köln, Amtsgericht Köln, HRB 90535, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden.
Vertragspartner ist ausschließlich die im Angebot oder Vertrag benannte Gesellschaft. Die Bezeichnung Black Darter® Group begründet keine eigenständige Vertragspartei oder Haftung anderer Gruppengesellschaften. Beteiligungserwerbe, Finanzierungen und sonstige Transaktionen der Black Darter Investment GmbH unterliegen gesonderten Vereinbarungen; diese AGB gelten dafür nicht.
2. Einbeziehung, Rangfolge und Vertragsschluss
Wir stellen diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung und vereinbaren ihre Geltung mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen werden. Danach gelten der konkrete Auftrag samt Leistungsbeschreibung und anschließend diese AGB. Abweichenden Kundenbedingungen widersprechen wir; ihre Geltung bedarf unserer Zustimmung.
Website-Inhalte, Beispiele und Preisindikationen sind keine verbindlichen Angebote. Ein Vertrag entsteht durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder eine übereinstimmende Auftragsbestätigung. Das Absenden eines Kontakt- oder Beschaffungsformulars und dessen Eingangsbestätigung begründen noch keinen kostenpflichtigen Auftrag. Erklärungen und Projektabsprachen sollen zu Nachweiszwecken in Textform, etwa per E-Mail, dokumentiert werden; gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang und Projektverantwortung
Der Auftrag bestimmt Ziele, Liefergegenstände, Termine, Vergütung, Verantwortlichkeiten und erforderliche Mitwirkung. Bei reinen Beratungs- und Unterstützungsleistungen schulden wir fachgerechte Tätigkeit, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Soweit ein konkretes Werk geschuldet wird, gelten die vereinbarten Anforderungen und das Werkvertragsrecht; die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.
Rechts-, Steuer-, Abschlussprüfungs- oder erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen sind nicht Bestandteil unseres Angebots. Entsprechende Spezialisten werden gesondert beauftragt. Setzen wir Erfüllungsgehilfen ein, bleiben wir für unsere vertraglichen Pflichten verantwortlich. Direktverträge des Kunden mit technischen Partnern sind im Auftrag ausdrücklich abzugrenzen.
4. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde benennt entscheidungsfähige Ansprechpartner, stellt erforderliche Informationen und rechtmäßig nutzbare Daten bereit und ermöglicht vereinbarte Zugänge. Er informiert uns über erkennbare Fehler, besondere Sicherheitsanforderungen und Einschränkungen der Systeme. Zugänge sind auf den erforderlichen Umfang zu begrenzen; produktive Änderungen erfolgen nach vereinbarten Freigaben.
Der Kunde sichert die von ihm kontrollierten Systeme angemessen, soweit wir die Sicherung nicht übernommen haben. Verzögerte Mitwirkung führt nur insoweit zu Termin- oder Kostenfolgen, wie sie die Leistung tatsächlich beeinträchtigt. Wir zeigen Auswirkungen und erforderliche Maßnahmen an. Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben bestehen; eine pauschale Haftungsfreistellung folgt daraus nicht.
5. Änderungen und Zusatzleistungen
Änderungswünsche werden hinsichtlich Umfang, Risiken, Terminen und Vergütung geprüft. Zusatzleistungen werden erst nach Vereinbarung ausgeführt. Bis dahin gilt der bisherige Leistungsumfang; unzumutbare oder technisch unsichere Umsetzungsschritte werden gemeinsam neu geplant. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu Mehrkosten.
6. Vergütung, Zahlung und Verzug
Es gelten die vereinbarten Nettovergütungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fremdlizenzen, Reisekosten, Fracht, Zoll und sonstige Nebenkosten werden nur im vereinbarten Umfang berechnet. Zeitbasierte Leistungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Ohne abweichende Vereinbarung sind ordnungsgemäße Rechnungen binnen zehn Kalendertagen ab Zugang fällig; bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen unberührt.
Vorschüsse und Meilensteinzahlungen bedürfen einer Vereinbarung. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Rechte, einschließlich Verzugszinsen und der gesetzlichen Verzugspauschale, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Leistungsverweigerung oder Sicherheitsverlangen wegen gefährdeter Zahlung richten sich insbesondere nach § 321 BGB. Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt möglich; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
7. Software, KI und technische Umsetzung
Vor der Umsetzung werden Anwendungszweck, Systemgrenzen, Schnittstellen, Testfälle, Qualitätskriterien, Datenfreigaben und Verantwortlichkeiten festgelegt. Betrieb, Wartung, Support, Service Levels, Quellcodeübergabe und laufende Anbietergebühren sind nur geschuldet, soweit vereinbart. Drittanbieterbedingungen werden vor deren verbindlicher Einbeziehung offengelegt; sie ändern unsere eigenen Pflichten nicht einseitig.
KI-Ausgaben können Fehler enthalten und bedürfen einer dem Einsatzzweck angemessenen fachlichen Kontrolle. Verbindlich zugesagte Funktionen und Qualitätskriterien bleiben geschuldet. Vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten dürfen nur im vereinbarten, datenschutzrechtlich zulässigen Umfang an freigegebene Anbieter übermittelt werden. Gesetzliche Pflichten der jeweils verantwortlichen Beteiligten bleiben bestehen. Automatisierte produktive Aktionen erfordern die vereinbarten Berechtigungen, Grenzen und Freigaben.
8. Abnahme von Werkleistungen
Nach Fertigstellung stellen wir das vereinbarte Werk zur Prüfung bereit und fordern zur Abnahme innerhalb einer nach Umfang und Komplexität angemessenen Frist auf. Wesentliche Mängel sind zu benennen; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Rechte wegen vorbehaltener Mängel bleiben bestehen.
Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Bloße produktive Nutzung oder Schweigen ersetzen nicht unabhängig davon eine Abnahme. Teilabnahmen setzen eine ausdrückliche Vereinbarung über selbständig prüfbare Teile voraus.
9. Beschaffung, Vermittlung und Produktsicherheit
Im Auftrag wird festgelegt, ob wir Lieferanten recherchieren oder koordinieren, im Namen und mit Vollmacht des Kunden handeln oder Waren im eigenen Namen verkaufen. Bei einem Direktvertrag mit dem Hersteller wird dieser Vertragspartner des Kunden; eine Lieferantenempfehlung ist keine Garantie für dessen künftige Leistungsfähigkeit. Unsere vereinbarten Prüf- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.
Produktspezifikationen, Verwendungszweck, Zielland, Prüfungen und erforderliche Nachweise werden vor Bestellung festgelegt. Gesetzliche Pflichten, insbesondere als Verkäufer, Hersteller oder Importeur, werden durch eine Aufgabenverteilung nicht ausgeschlossen. Eine Zertifizierung, Konformitätsbewertung oder umfassende Lieferantengarantie wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Sanktionen, Exportkontrollen und zwingende Produktsicherheitsregeln sind einzuhalten.
10. Lieferung, Gefahr und Eigentum
Lieferort, Termine, Transport und gegebenenfalls eine Incoterms®-2020-Klausel samt benanntem Ort werden im Auftrag festgelegt. Ohne solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regeln, bei einem Versendungskauf insbesondere § 447 BGB. Teilleistungen sind nur zulässig, soweit für den Kunden zumutbar und der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird. Annahmeverzug und daraus entstehende Kosten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde behandelt sie pfleglich und informiert uns über Zugriffe Dritter. Weitergehende Sicherheiten, Verarbeitungsklauseln oder Forderungsabtretungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; gesetzliche Rechte Dritter bleiben unberührt.
11. Mängel und Nacherfüllung
Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Ansprüche und Verjährungsfristen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, einschließlich der Regeln für verdeckte Mängel. Eine starre Ausschlussfrist für sämtliche Beanstandungen wird nicht vereinbart.
Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar und ermöglicht die erforderliche Prüfung und gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung. Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Zwingende Lieferantenregressrechte, Garantien und Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
12. Haftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ein Mitverschulden, etwa bei einer tatsächlich geschuldeten und unterlassenen Datensicherung, ist nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.
13. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an unseren hierfür geschaffenen Arbeitsergebnissen. Eine vereinbarte Nutzung während des Projekts bleibt zulässig. Der Einsatz durch Mitarbeiter und beauftragte Dienstleister für den Vertragszweck ist umfasst, soweit keine vorab offengelegten Drittanbieterrechte entgegenstehen.
Vorbestehende Methoden, Vorlagen und Werkzeuge verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Exklusivität, Weiterverkauf, Übertragbarkeit und Quellcodeübergabe werden gesondert vereinbart. Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen ihren offengelegten Lizenzbedingungen. An nicht schutzfähigen Ergebnissen wird kein ausschließliches Schutzrecht zugesagt.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Zugriff erhalten nur hierzu verpflichtete Personen mit sachlichem Bedarf. Ausgenommen sind nachweislich öffentliche, rechtmäßig vorbekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen. Gesetzlich zwingende Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird informiert, soweit rechtlich erlaubt. Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, solange ihr Geheimnischarakter besteht; für sonstige vertrauliche Informationen gilt die Pflicht fünf Jahre nach Vertragsende.
Datenschutzrechtliche Rollen und erforderliche Vereinbarungen, insbesondere nach Art. 28 DSGVO, werden vor entsprechender Verarbeitung festgelegt. Ein allgemeines Werbe-, Trainings- oder Weitergaberecht an Kundendaten wird nicht eingeräumt. Namen, Logos oder Projektergebnisse des Kunden verwenden wir als öffentliche Referenz nur mit vorheriger Zustimmung. Die Datenschutzerklärung erläutert die Verarbeitung auf dieser Website; sie ersetzt keinen erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrag.
15. Leistungshindernisse und höhere Gewalt
Ein von der betroffenen Partei nicht zu vertretendes, trotz angemessener Vorsorge nicht abwendbares Ereignis kann Leistungspflichten vorübergehend hindern. Die Partei informiert unverzüglich über Ursache, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer, mindert Schäden und setzt die Leistung nach Wegfall fort. Gewöhnliche Personalengpässe oder vermeidbare Sicherheitsmängel gelten nicht pauschal als höhere Gewalt.
Termine verschieben sich nur im Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung. Bei einem länger als acht Wochen andauernden erheblichen Hindernis kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Teil beenden; gesetzliche frühere Lösungsrechte bleiben unberührt. Für nicht erbrachte Leistungen erhaltene Zahlungen werden zurückerstattet. Bereits ordnungsgemäß erbrachte, für den Kunden verwertbare Leistungen sind nach der Vereinbarung abzurechnen.
16. Laufzeit, Beendigung und Übergabe
Laufzeit und ordentliche Kündigungsrechte richten sich nach dem Auftrag und den gesetzlichen Regeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Kündigungsrechte und Abrechnungsfolgen erhalten; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Maßstäben berücksichtigt.
Nach Vertragsende werden vereinbarte Ergebnisse und Kundendaten in dem vereinbarten Umfang herausgegeben. Vertrauliche Unterlagen werden auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweisinteressen entgegenstehen. Ein gesonderter Migrations- oder Übergabeservice wird nur nach Vereinbarung vergütet.
17. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften, die trotz Rechtswahl anwendbar bleiben, werden nicht ausgeschlossen. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Köln als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Für die Abtretung von Forderungen gelten die gesetzlichen Regeln. Bei Unwirksamkeit oder fehlender Einbeziehung einzelner Bestimmungen gelten die Rechtsfolgen des § 306 BGB; eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.
